Steuerfahndung vs. Bitcoin Steuern: Was droht bei fehlerhaftem Umgang mit Krypto-Einkünften?

In ihrem Gastbeitrag klärt Anwältin Aleksandra Stankovic die Frage, welche Strafen Investoren bei fehlerhaftem steuerlichem Umgang mit Krypto-Einkünften drohen.

Aleksandra Stankovic
Teilen
Ein Taschenrechner, eine Brille und ein Stift liegen auf einem Steuererklärungsformular, während daneben eine Kaffeetasse steht.

Beitragsbild: Shutterstock

| Wer bei der Steuererklärung schummelt, dem drohen teils heftige Strafen

Dass der Handel mit Kryptowährungen ein lukratives Geschäft sein kann, ist längst kein Geheimnis mehr. Wer auf die Veränderungen des Marktes richtig reagiert, ist erfolgreich. Bei unsachgemäßem Umgang mit Kryptowährungen kann dieser Erfolg jedoch schnell zu einem Fall für die Steuerfahndung werden. Dieser Beitrag soll einen Überblick geben, wann Einkünfte aus Kryptowährungen steuerpflichtig werden und was Betroffene tun müssen, wenn Einkünfte nachzuerklären sind oder die Steuerfahndung Auskünfte verlangt.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen

Bevor Ausführungen zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen gemacht werden, ist zunächst klarzustellen, dass Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, grundsätzlich mit allen Einkünften – unabhängig davon, wo sie erzielt werden – in Deutschland steuerpflichtig sind. Für das “Ob” der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen kommt es daher weder darauf an, ob diese an in- oder ausländischen Börsen gehandelt wurden, noch darauf, „wo“ die Wallet verwahrt wird.

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, sind grundsätzlich steuerpflichtig (vgl. BMF-Schreiben vom 06.03.25, Rz. 53). Sie unterliegen als sonstige Einkünfte der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hierfür gilt ab 2024 eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro (bisher: 600 Euro).

Anknüpfungspunkt für die Steuerpflicht ist der Zeitraum von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung. Sofern in diesem Zeitraum die Haltefrist eingehalten wird, fallen auf diese realisierten Gewinne keine Steuern an. Zu beachten ist, dass steuerbare Vorgänge auch dann vorliegen, wenn der Veräußerungsvorgang durch einen Tausch mit anderen virtuellen Währungen erfolgt.

Da naturgemäß nicht das gesamte Portfolio an einem Tag erworben und am Tag X wieder veräußert wird, ist für die Ermittlung der Haltedauer eine genaue Dokumentation der Handelsgeschäfte erforderlich. Hierzu gilt nach der sogenannten “First in – first out”-Methode, dass bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge zu unterstellen ist, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert wurden.

Hat beispielsweise B im März 2023 eine Bitcoin-Einheit für 10.000 Euro und im Mai 2024 für 12.000 Euro erworben und möchte im März 2025 Bitcoin für 15.000 Euro veräußern, wird nach der vorgenannten Methode davon ausgegangen, dass die erstmalig im März 2023 erworbene Bitcoin-Einheit zwei Jahre später wieder veräußert wird. Der hieraus entstandene Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei.

Da zwischen der übrigen, im Mai 2024 angeschafften und im März 2025 veräußerten Bitcoin-Einheit allerdings nicht die notwendige Haltefrist gewahrt wurde, ist der durch die Veräußerung dieses Teils entstandene Gewinn steuerpflichtig. Hierbei bemisst sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz des Anschaffungs- und Veräußerungspreises (Mai 2024 und März 2025). Auf diesen Betrag muss B Steuern zahlen.

Steuersoftware-Vergleich – Test & Erfahrungen 2025
In unseren BTC-ECHO Reviews vergleichen wir 12 renommierte Anbieter von Krypto-Steuersoftware. Entdecke über 800 Erfahrungsberichte von echten Nutzerinnen und Nutzern und finde die für dich am besten geeignete Krypto-Steuersoftware.
Jetzt zum Steuersoftware-Vergleich 2025

Auskunftsverlangen der Steuerfahndung – was nun?

Um Anlegerinnen und Anleger zu ermitteln, die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen nicht (ordnungsgemäß) versteuert haben, hat die Finanzverwaltung in jüngster Zeit sogenannte Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen an Kryptobörsen wie Bitcoin.de gerichtet. Diese waren aufgrund der Ersuchen verpflichtet, die angeforderten Daten ihrer Kunden herauszugeben, ohne die Betroffenen darüber zu informieren.

Die so gewonnenen Kundendaten werden von den Finanzbehörden genutzt, um sogenannte Einzelauskunftsersuchen an die Betroffenen zu versenden, in denen diese unter Verweis auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgefordert werden, Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen offenzulegen und Unterlagen zu öffentlichen Wallet-Schlüsseln oder Transaktionsübersichten vorzulegen.

Dieses Schreiben der Finanzverwaltung ist als sog. “Goldene-Brücke-Schreiben” zu verstehen. Unter Hinweis auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO werden die Betroffenen darauf hingewiesen, dass mögliche Steuerstraftaten im strafrechtlichen Sinne noch nicht entdeckt sind und die nicht oder nicht vollständig erklärten Einkünfte im Rahmen einer sog. strafbefreienden Selbstanzeige im Zusammenhang mit der Beantwortung des Einzelauskunftsersuchens nacherklärt und die geschuldeten Steuern nebst Zinsen nachgezahlt werden können. Dabei ist es zur Erlangung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige von höchster Relevanz, dass im Rahmen der Nacherklärung alle nicht oder nicht vollständig erklärten Einkünfte vollständig (zeitlich und inhaltlich) und innerhalb der von der Finanzverwaltung eingeräumten Frist gegenüber der Behörde offengelegt werden.

Ein in der Praxis bewährtes Hilfsmittel zur Ermittlung der konkreten Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen ist eine sogenannte Cointracing-Software wie Accointing oder Blockpit, mit deren Hilfe die Einkünfte anhand einer Analyse der gesamten Handelshistorie ermittelt und der Finanzverwaltung mitgeteilt werden können. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und korrekten Deklaration aller relevanten Einkünfte einer Steuerart empfiehlt es sich jedoch, zusätzlich anwaltlichen Rat einzuholen.

Es ist jedoch nicht ratsam, das Schreiben der Finanzverwaltung zu ignorieren, da in einem solchen Fall z. B. die Möglichkeit besteht, aufgrund des vorhandenen Kontrollmaterials steuerpflichtige Gewinne zu schätzen und entsprechend (hohe) Steuerbescheide zu erlassen. Nicht selten werden als Reaktion auf die Nichtbeantwortung steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre dann aufgrund der “Entdeckung” der Tat nicht mehr möglich.

Fazit

Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen sind als private Veräußerungsgeschäfte steuerpflichtig. Werden diese nicht erklärt, droht im schlimmsten Fall ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Ein solches droht jedoch nicht unmittelbar, wenn im Rahmen eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens ein sog. Einzelauskunftsersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO gestellt wird. Damit geben die Finanzämter den Betroffenen in der Regel die Möglichkeit, die “goldene Brücke” zur strafbefreienden Selbstanzeige zu überqueren und so etwaige Ungereimtheiten zu beseitigen. Um hier keine Fehler, wie die unvollständige Abgabe etwaiger Erklärungen und damit die Unwirksamkeit der Selbstanzeige zu riskieren, ist es in diesem Zusammenhang ratsam, den Prozess durch eine spezialisierte Beratung begleiten zu lassen.

Über

Die Autorin Aleksandra Stankovic ist Anwältin in der Frankfurter Kanzlei Schneider |
Schultehinrichs Rechtsanwälte PartGmbB
. Die Kanzlei berät ausschließlich im Bereich
des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, insbesondere bei der Erstellung steuerlicher
Selbstanzeigen, auch im Zusammenhang mit dem Handel mit Kryptowährungen.

Steuersoftware-Vergleich – Test & Erfahrungen 2025
In unseren BTC-ECHO Reviews vergleichen wir 12 renommierte Anbieter von Krypto-Steuersoftware. Entdecke über 800 Erfahrungsberichte von echten Nutzerinnen und Nutzern und finde die für dich am besten geeignete Krypto-Steuersoftware.
Jetzt zum Steuersoftware-Vergleich 2025