Das MiCAR Whitepaper Wie stellt sich der deutsche Gesetzgeber die Umsetzung vor?

In seinem Gastbeitrag erläutert Fachanwalt Dr. Konrad Uhink die Frage, wie sich der Gesetzgeber die Umsetzung des MiCA Whitepapers nach dem Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgeset vorstellt.

Konrad Uhink
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Beitragsbild: Shutterstock

| Die MiCAR ebnet den Weg für eine einheitliche Krypto-Regulierung in der Europäischen Union

Dieser Beitrag erschien zuerst als Blogbeitrag bei FIN LAW.

Die Markets in Crypto Assets Regulation (MiCA) wird ab dem 30. Juni 2024 sukzessive ihre Wirkung in den Mitgliedsaaten der Europäischen Union entfalten. Dementsprechend müssen auch die nationalen Gesetzgeber sich darauf einstellen und ihre Gesetze an die Vorgaben der Regulierung anpassen. Da es sich bei MiCA um eine in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbare Verordnung handelt, haben die Mitgliedstaaten nur sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten. Im Wesentlichen dürften sich die nationalen Anpassungen auf das Verwaltungsverfahren innerhalb des relevanten Mitgliedstaates beziehen.

Dementsprechend sieht der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz des Bundesministeriums der Finanzen im Hinblick auf MiCA Whitepaper primär Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren, sowie Regelungen zu Verstößen gegen die Vorschriften der Regulierung vor. Während die ersten Teile der Blog-Serie die sich direkt aus MICA ergebenden Anforderungen an ein Whitepaper analysiert haben, wird nachfolgend untersucht, wie der nationale Gesetzgeber mit seinem Referentenentwurf die Vorgaben der Regulierung in Bezug auf MiCA Whitepaper umzusetzen plant.

In neuem Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) geregelt

Der Referentenentwurf zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz sieht die Einführung eines Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) vor. Dieses Gesetz dient der Durchführung der MiCA und regelt begleitend die Aufsicht über Märkte für Kryptowerte im Sinne der Regulierung. Als zuständige Aufsichtsbehörde für die Vorschriften der Regulierung wird die BaFin bestimmt.

Ausdrücklich wird im Kryptomärkteaufsichtsgesetz noch einmal klargestellt, dass das KMAG keine Anwendung auf Finanzinstrumente findet, die von der Krypto-Regulierung nicht erfasst sind. Unternehmen, die das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token planen oder deren Zulassung zum Handel beantragen wollen, müssen nach der MiCA einen Antrag bei der BaFin stellen. Zudem muss ein entsprechendes Whitepaper erstellt und veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang sieht das KMAG vor, dass die BaFin von Anbietern und von Antragstellern verlangen kann, ihr MiCA Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht den inhaltlichen oder formalen Anforderungen der Regulierung entspricht.

Die BaFin kann darüber hinaus von Anbietern und Antragsstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr MiCA Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Entsprechendes gilt auch für E-Geld-Token und Marketingmitteilungen.

Verstoß gegen das MiCA Whitepaper

Das KMAG sieht ebenfalls Bestimmungen für den Fall vor, dass ein Anbieter gegen die in MiCA vorgesehenen Vorschriften zum Krypto Whitepaper verstößt. Die BaFin kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen MiCA verstoßen worden ist.

Sie kann darüber hinaus auch ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen die in MiCA festgesetzten Anforderungen verstoßen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Whitepaper öffentlich angeboten werden. Sollte ein entsprechendes Whitepaper nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar gehalten werden oder Nachträge zu einem MiCA Whitepaper nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder veröffentlicht worden sein, dann stellt dies eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass das MiCA Whitepaper nicht aktualisiert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist. Gleiches gilt auch, falls das MiCA Whitepaper nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf der Website veröffentlicht wird.

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